Maßgeblicher Wert
Es zählt das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttoeinkommen.
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Regelung für Geburten ab 1. April 2025
Entscheidend ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im maßgeblichen Kalenderjahr.
Auf einen Blick
Es zählt das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttoeinkommen.
Grundsätzlich ist das Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich.
Liegt das relevante Einkommen über der Grenze, entfällt der Anspruch vollständig.
Die Grenze wurde in zwei Stufen abgesenkt. Der Geburtstag des Kindes bestimmt, welche Stufe gilt.
Quelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Stand Juli 2026.
Persönliche Berechnung
Für eine belastbare Einschätzung müssen Steuerjahr, Familienkonstellation und das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen zusammen betrachtet werden.
30–45 Minuten fokussierte Analyse
150 €einmalig
Grundlage, Zeitraum und Auswirkungen verständlich erklärt.
Seit April 2025 gilt eine einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 € – sowohl für Alleinerziehende als auch für Paare. Bei Paaren dürfen beide zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt.
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus deinem Bruttoeinkommen abzüglich aller Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Relevant ist das Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes.
Überschreitest du die Einkommensgrenze, hast du keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt für das gesamte Elterngeld, nicht nur für den überschreitenden Betrag.
Bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Paaren wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen betrachtet. Die Grenze von 175.000 € gilt für beide Partner zusammen. Bei Alleinerziehenden gilt die Grenze von 175.000 € für das eigene Einkommen.
Die wichtigste Änderung seit April 2025: Die Einkommensgrenze wurde von 200.000 € auf 175.000 € gesenkt. Diese Grenze gilt nun einheitlich für Alleinerziehende und Paare (gemeinsames Einkommen).